Anhänger am S-Pedelec – v.a. Kupplung gesucht …

 Aktualisierung 2023-08 nach Rückmeldung vom TÜV

Anlässlich einer heißen Diskussion bei der Facebook-Gruppe S-Pedelec 45km/h Germany zu Anhängern am S-Pedelec trage ich hier mal ein bisschen was zusammen, und wer hätte das gedacht, das ist ein ziemlich umfangreicher Artikel geworden

Warum sollte ein S-Pedelec einen Anhänger ziehen dürfen?

So wie mit einem Fahrrad, kann/könnte man genausogut für viele Alltagsverrichtungen mit dem S-Pedelec einen Anhänger gut gebrauchen: Einkaufen, Wertstoffhof, Ausflüge ins Grüne usw. Wer also nur das S-Pedelec besitzt ist in dessen Anwendung stark eingeschränkt, nicht alle haben Geld oder Platz für mehrere Bikes. Auch für Handwerker würden sich erweiterte Anwendungsbereiche ergeben.

Jeder, der schon mit Anhänger gefahren ist – ob mit Auto, Fahrrad oder Moped -, weiß, klar, man muss die Geschwindigkeit anpassen, vor allem in Kurven, und überhaupt besonders aufmerksam sein.
Für Autos gilt auf der Autobahn, je nachdem, ob der Hänger ungebremst oder gebremst ist, eine Höchstgeschwindigkeit von 80 bzw. 100km/h.

Wie bei den anderen S-Pedelec-Regelungen auch, leuchtet mir nicht ein, warum den Nutzenden nicht zugetraut wird, dass sie Vorgaben, so wie andere auch, – weitgehend – einhalten. Verstöße können geahndet werden. Etwas ganz zu verbieten, weil sich einige erwartungsgemäß nicht an die damit verbundenen Vorgaben halten könnten, entspricht nicht meinem Rechtsverständnis und wird auch ansonsten kaum so praktiziert.

Auf Facebook bekenne ich: „Ich habe seit Jahren mindestens 1 mal die Woche einen Anhänger am S-Pedelec … . Hab damit keine Probleme … und bin deswegen bestimmt keine Gefahr für die Allgemeinheit. Ich habe sogar immerhin für ein Bremslicht gesorgt (s.u.)

Warum sollte auch das Ziehen von Kinderanhängern erlaubt sein?

Das Thema ist oft recht umstritten, deshalb/trotzdem möchte ich es hier zur Diskussion stellen

Ganz normaler Alltag: Auf dem Weg zur Arbeit bringt man Kinder zur Kita, zeitlich ist es dann auch oft nicht drin, nochmal nach Hause um fahren, um ein Fahrzeug zu tauschen. Was wäre es für eine tolle Erleichterung für Eltern, insbesondere die Mütter – von denen ich eine bin -, wenn sie das legal, wie in der Schweiz – mit einem S-Pedelec machen dürften, Hänger stehen lassen, zügig weiter zur Arbeit …
Im Kindersitz dürfen Kinder, – 7 Jahre, laut e-fahrer in Dtl. auf dem S-Pedelec mitgenommen werden, warum nicht im Fahrradanhänger? Der ist mMn viel sicher, vor allem, wenn noch einiges Gepäck dabei ist, da wird das Fahrrad schon sehr wackelig und wenn es auf die Seite fällt, knallt höchstwahrscheinlich der Kopf auf den Boden.
Zugunsten der erhöhten Sicherheitsanforderung, kann man es von mir aus gerne zur Vorschrift machen, dass Kinder im Anhänger am S-Pedelec einen (Kinder-Fahrrad-)Helm tragen müssen (im Gegensatz zu am Fahrrad nur empfohlen), allerdings müsste man dann eigentlich folgerichtig über Helme im Auto nachdenken 😉 (s.u.).

Wie schon vielfach von vielen Nutzenden und auch in Fachkreisen betont,
S-Pedelecs KÖNNEN bis 45 km/h fahren, MÜSSEN aber NICHT! Sie KÖNNEN auch
mit 25 Km/h unterwegs sein bzw. im Durchschnitt sind sie selten viel schneller.
Außerdem ist widersprüchlich, dass es für Fahrräder keine Vorgaben gibt, besonders bergab ist auch für diese ein leichtes, auch mal schnell 40 km/h zu erreichen.
Allerdings finden sich in der Nutzerinformation zum Weber Ritchie diese Hinweise: zum Vergrößern anklicken

Da eine Diskussion im Pedelec-Forum
Und hier ein paar Stimmen aus der Facebook-Diskussion mit mehr als 140 Kommentaren:

Das gilt in der Schweiz: https://www.veloplus.ch/kompetenz/e-bikes-ratgeber/Kinder-und-Warentransport?[…]

in der FB-Diskussion schreibt RS: „Eine Weber-Kupplung zieht einen Kinderanhänger auch noch zuverlässig bei 45km/h. ZB bergab am GravelBike oder dem normalen Pedelec. Wo ist also das Problem, außer dass Anhänger am S-Pedelec grundsätzlich problematisch sind?“ Ein Anderer: „Einen Kinderanhänger mit Kind drin?“ und warnt dann noch vor anderen gesundheitlichen Gefahren durch Anhänger fahren … (Wirbelsäulenschäden bei hoher Geschwindigkeit, vor allem wenn Anhänger nicht gefedert ist und höhere Luftverschmutzung nahe über dem Boden)

 Ich dazu:
„Kann ich bestätigen, hab auch nen tollen Weber Ritchie und mit Kind und Biobike im sehr bergigen Würzburg gewohnt. Bei einer übersichtlichen (!) Abfahrt ist es kein Problem sich mit 30-40 km/h rollen zu lassen. Und damals mit – immer gut eingestellten – V-brakes konnte ich das problemlos runterbremsen und am S-Pedelec sind richtig gute Scheibenbremsen dran.
Die Kupplung wird durch 10 km/h höhere Geschwindigkeit auch kaum mehr belastet, eher durch mehr Gewicht … die Schweizer kommen doch auch klar …
Und Autofahrern werden ja nicht mal nicht Vorschriften gemacht, dass sie mit Kindern auf der Autobahn eine bestimmte Geschwindigkeit einhalten müssen“ (was ja auch gefährlich sein kann, RS meint es verunglücken die meisten Kinder in Autos …)

ähnlich sieht es SB:
„Wenn man es mit Kfz vergleicht: wir haben nen kleinen Anhänger, der hat ein „80kmh“ Schild drauf. Der Wohnwagen „100kmh“. Dasselbe liesse sich mit SPedelecs problemlos lösen. Ich habe kein Problem, meine Geschwindigkeit dem Anhänger anzupassen.
Ich sehe aber wirklich keinen Grund, an einem SPedelec, das meistens Qualitativ hochwertiger ist als EBikes, ne Anhängerkupplung dran zu machen, und wenns sinnvoll ist, mit Anhänger 25kmh herumzugurken.“
An anderer Stelle Ich nochmal: „Es geht mir darum, dass die meisten Eltern wohl gut auf ihre Kinder aufpassen, und man nie ausschließen kann, dass sie durch waghalsiges Verhalten – eben auch im Auto – in Gefahr gebracht werden können. Ich meine, Autobahn ist potentiell genauso – oder mehr? – gefährlich als Mitnahme im Anhänger bei 30km/h, wie zuvor auch schon geschrieben wurde, könnte man wie bei Autoanhängern auch eine Höchstgeschwindigkeit vorgeben.“
Dann zitierte noch jemand:
«Beim Anhänger ist das Risiko eines Unfalls mit Verletzung sechsmal kleiner als beim Kindersitz», sagt Roland Grädel von der Beratungsstelle für Unfallverhütung BfU. Denn der Anhänger kippt in den meisten Fällen nicht um, wenn das Zugfahrrad kippt. Im Gegensatz zum Kindersitz. «Der Kopf des Kindes liegt beim Velositz auf circa 1.20 Meter Höhe. Wenn das Velo umkippt, kann sich das Kind beim Aufprall verletzen», so Grädel.

Und noch meine Meinung zu Kindern im Anhänger: Natürlicherweise achten sehr viele/die meisten Eltern auf das Wohl ihrer Kinder, ich sehe die Aufklärung über Gefahren durchaus als wichtige gesellschaftliche Aufgabe. Allerdings bleibt es letztlich den Eltern – oft, wie ich finde auch leider – selbst überlassen, was sie damit anfangen, z.B. wie sie die Kinder ernähren, Umgang mit Medien.
Alternative zum Anhänger … Auto? Soll ja auch nicht gut sein … u.a. für die geistige Entwicklung … (Quelle suche ich bei Gelegenheit, aber das sagt mir auch mein elterlicher Menschenverstand)
Meine Kinder wurden jeweils übrigens fast täglich rund 10km, damals noch mit Biobike, im Anhänger rumkutschiert, bis jetzt mit 17 & 24 Jahren lassen sich keinerlei dadurch hervorgerufene Mängel feststellen, im Gegenteil, sie strotzen vor Gesundheit. Und sie liebten es, wie mein 17-Jähriger soeben bestätigte …

 

vom Bast beauftragte Studie: https://nuts.one/potenzial-von-lastenraedern-und-fahrradanhaengern-analyse-zur-anschaffung-und-nutzung-im-privaten-bereich-2/

Aktueller Stand rund um die Regelungen zu Anhängern:

Es gibt übrigens ein Lasten-S-Pedelec von Riese & Müller, in dem bis 2 Kinder offiziel mit genommen werden dürfen. Auch auf einem regulären Moped mit 2 eingetragenen Sitzen, darf man ein Kind dabei haben, sogar in einer Kraxe (ich hab die Polizei gefragt, da ich es ehemals meinen 3-jährigen Sohn gelegentlich so gemacht habe, natürlich mit Helm!)
Mopeds dürfen durchaus mit (Transport!nicht Kinder-)Anhänger fahren, allerdings muss dieser verbunden sein mit einer 5 cm Kugelkupplung, das Ding alleine wiegt schon Richtung 1 Kg, weiteres z.B. auf dieser Seite
Dort heißt es u.a. auch: „Leider ist die Rechtslage, vor allem seit auch EU-Recht hier mit
reinwirkt, etwas verworren. In der alten BRD war die Sache recht klar, seit immer mehr EU-Recht greift, sind sich teilweise nicht einmal mehr Fachleute schlüssig, was erlaubt, möglich, machbar ist.“

Vom Leitfaden für den Bauteiletausch bei schnellen E-Bikes / Pedelecs habe ich diese Info eingesammelt
Anhänger sind nur zulässig, wenn unter Nr. 17 der Übereinstimmungsbescheinigung eine Anhängelast und unter Nr. 43.1 eine Verbindungseinrichtung eingetragen sind.
Hinweis: Die maximal zulässige Anhängelast beträgt 50 % des Leergewichts des Zugfahrzeugs (ohne Batterien). Es sind nur Verbindungseinrichtungen mit 50er-Kugel möglich.
Kindertransport im Anhänger ist generell verboten!

Auch informativ: https://de.wikipedia.org/wiki/Motorradanhänger[…]
Das noch, schon älter, mit Verweisen auf verschiedene Stellen in der StVO http://www.verkehrsknoten.de/index.php/aktuell/43-sind-motorradanhaenger-erlaubt

Bei Riese und Müller Bikes ist zwar keine Anhänger-Freigabe in der COC eingetragen, aber auf der Webseite findet man es so:
interessant, aber auch fraglich, va. Trailerbike ? (vielleicht wurden nur die Angaben der 25er-Modelle übernommen?):

In einem früheren Facebook-Post von mir präsentiere ich meine Lösung für das Anbringen eines ordnungsgemäßen Rücklichts am Anhänger, um der Legalität wenigstens in der technischen Praxis näherzukommen.
„Ich fahre seit Jahren ein S-Pedelec, häufig mit einem „gewöhnlichen“ Fahrradanhänger (Nachtrag: nicht mit Kindern drin!). Mir ist bekannt, dass dies nicht legal ist, da für einen „Moped“-Anhänger ua. eine eigene Lichtanlage vorgeschrieben ist (und eine geprüfte Kupplung, gibts nicht …), hatte zwar noch nie Ärger deswegen, aber richtig wohl war mir auch nicht dabei.
Hab nun ein Rücklicht am Anhänger, welches auch mit der Bremse des S-Pedelecs gekoppelt ist, und freue mich sehr über den Zugewinn an Sicherheit, wenn auch nicht an Legalität 😉
Hab mir von e-bike-technologies eine passende Weiche anfertigen lassen (top service!), lässt sich über die Higo Steckverbinder bequem an- und abstöpseln …
Hat hier jemand evtl. Erfahrung mit Einzelabnahme beim TÜV?“
Bilder dazu hier weiter unten

Vorschläge für technische Regelung:

Ordentliche Bremsen sind an S-Pedelecs (mit COC = Certificate of conformity bzw. „ABE“) obligatorisch.
Gewichtsverhältnisse sind auch geregelt (s.o).
Ich halte die zumindest die Befestigungsart über Ketten- und Sattelstrebe der Weber B – Kupplung / BO – Kupplung optisch, haptisch und erfahrungsgemäß für absolut tauglich, dass sie eine allgemeine Bauartzulassung verdient hätte, evtl. ist das Innenleben wie das der Lastenkupplung EL/S anzupassen also ggf. zu verstärken. Ich bin sogar überzeugt, dass sie eine fachkundige technische Prüfung für eine höhere Geschwindigkeit leicht bestehen kann.
Ich bin nicht dagegen, dass man generell für Anhänger eine Geschwindigkeitsbegrenzung vorgibt (30-35km/h), somit müsste auch die Prüfung nur an diesem Maximum (+Pufferbereich) ausgerichtet werden. Wahrscheinlich kann man sogar rechnerisch ermitteln, ob das Gespann bei Einhaltung der zugelassenen Gewichtsbestimmungen Sicherheitsanforderungen ausreichend erfüllt, vor allem welchen Kräften die Bremse ausgesetzt wird.

Ob man auch die Weber Kupplung für die Anbringung an der Achse freigeben kann, wäre noch zu klären, auch da bestätigt meine Erfahrung, dass das nach meinem Ermessen kein Problem ist (siehe auch FB-Kommentare).
Es soll natürlich auch immer gewährleistet sein, dass die Kupplung fachgerecht mit dem Fahrzeug verbunden wird, was in der Verantwortung des Nutzenden liegt, so wie ich z.B. auch sicherstellen muss, dass ich einen Fahrradträger auf der Anhängerkupplung des Autos ordentlich befestige …

Hochwertige Anhänger, die diesen Anforderungen gewachsen sind, sind schon ausreichend auf dem Markt, gegen eine Prüfung zur Eignung ist nichts einzuwenden, aber wie ich es verstehe gar nicht nötig, da ja die Kupplung das zulassungsrelevante Element ist. Die – qualitätsbewusste – Kundschaft wird sich wahrscheinlich von entsprechenden Prüfzeichen besser überzeugen lassen.

Für die Vorgaben zur Beleuchtung ist ja schon eine Lösung gefunden, wie hier unten beschrieben.
Das Kennzeichen (eine Kopie reicht mWn aus) ist wohl die geringste Herausforderung

Mir ist nicht so ganz klar, welche von ihnen genannten haftungsrechtlichen Bedenken die Hersteller haben: Ist ein Hersteller denn nicht von Haftung befreit, wenn die Nutzenden die Sicherheitshinweise nicht befolgen? (wie bei Schwimmreifen „nicht ohne Aufsicht“, Föhn nicht in Badewanne usw.). Reicht es denn nicht aus, ausdrücklich und deutlich auf die vorgesehene Höchstgeschwindigkeit bzw. auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dass dies ein „hoher Aufwand in der Kommunikation und der rechtlichen Absicherung“ wäre (s.u.), kann ich nicht nachvollziehen. Wie wär es einfacher Weise damit, dass sich auf dem Produkt die V-max. findet …

Mangelnde Nachfrage wäre nochmals zu überdenken, ob es nicht auch ein guter Wettbewerbsvorteil sein
könnte, wenn die Weber-Kupplung auch eine Betriebserlaubnis – als einzig verfügbare – für S-Pedelecs hätte, gemäß grober Schätzungen sind bis jetzt ca. 60.000 davon in Betrieb, wenn nur 10% davon Interesse hätten, ist das ein gar nicht so geringer Markt, oder?

Was tun? was tun …!

Nachdem ich festgestellt hatte, dass wohl keine vernünftige legale Möglichkeit besteht, einen Fahrradanhänger an ein S-Pedelec zu hängen und auch andere wohl nach einer Lösung suchen, schrieb ich erstmals 2020 Weber-Technik und Hinterher.com an, neuer Versuch 2022 (s.u), dazwischen noch an Carla Cargo siehe Mailverlauf von unten nach oben …

Die zeigten allerdings wenig Interesse, sich damit intensiver zu befassen (aus verständlichen Gründen). Also denke ich mir deshalb, sollte man ausloten, ob man das selbst in die Hand nehmen kann und wandte mich an die Prüflabors Velotech und Zedler Institut. Es kann doch nicht so schwer sein, ein Teile-Prüfzeichen (oder wie auch immer das genau heißt) zu veranlassen, für ein schon vorhandenes sehr stabiles Teil, ggf. mit entsprechenden Anpassungen, nämlich die Weber Kupplung … Also ich will mich noch nicht geschlagen geben.
Ich auch ein bisschen Kontakt dem ZIV- Zweiradindustrieverband, mit TÜV usw., bisher aber – leider – ohne vorweisbare Ergebnisse.

Eigentlich wäre abzuwägen, ob es leichter ist eine Kupplung mit Bauartzulassung zu versehen oder dass in der STVO und anderen relevanten Verordnungen, die Regelungen vernünftiger angepasst werden.
So nach und nach kristallisiert sich für mich heraus, dass es doch eher auf zweiteres hinausläuft, da es aufgrund verschiedener EU-Regelungen und weiteren Ebenen von Normierungen den Herstellern auch extrem schwer gemacht wird, eine Lösung anzubieten, die für sie wirtschaftlich vertretbar umzusetzen ist.

Anfragen an Prüflabors

2022-12/2023-01

Bisher bekam ich von Zedler nur einen kurzen Anruf, man sei sehr ausgelastet, von Velotech keine Antwort
 

Sehr geehrte Damen und Herren,
Über die Suche „Bauteiletausch an S-Pedelecs“ bin ich dann über ewerk-aachen.de auf Sie gestossen… 
Doch zuerst einmal zu meinem Hauptanliegen:
Ich bin seit 25 Jahren großer Fan von Fahrradanhängern  – wir haben einen Weber Ritchie, unserer ist – trotz wirklich zigtausender Kilometer – immer noch im Einsatz. Mit der Absicht weiterhin möglichst viel mit dem Fahrrad – trotz Autobesitz 😉 – zu erledigen habe ich seit Jahren ein S(peed)-Pedelec bis 45 km/h mit Mopedzulassung. Offiziell darf ich ja mit der hervorragenden Weberkupplung keinen Fahrradanhänger ziehen, da diese keine Zulassung für die Verwendung mit S-Pedelec hat. Rechtlich wäre das Fahren mit Anhänger im Grunde aber erlaubt, wenn mit einer zugelassenen Kupplung sowie Lichtanschluß (das habe ich mit einer einfachen selfmade Lösung problemlos realisiert) an einem Auto darf man ja auch eine Kupplung – fachgerecht – einbauen …

Nun bin ich interessiert, ob bereits Bemühungen in diese Richtung geplant sind bzw. möchte anregen, evtl. anzustreben eine solche Zulassung zu erhalten.

Nun meine Frage an Zedler Institut:
Wäre eine solche Prüfung durch Ihr Labor grundsätzlich denkbar, die als Grundlage für eine allgemeine Zulassung dienen kann? Ich gehe davon aus, dass das Zedler Institut auch mit zulassungsrechtlichen Themen vertraut ist.
Des Weiteren wäre zu klären: kann auch ein anderer als der Hersteller (also z.B. ich als Privatperson für die Weber-Kupplung) ein am Markt erhältliches Produkt prüfen lassen bzw. eine „Zulassung/Prüfzeichen“ beantragen? (Weber-Technik hat auf Anfrage kein Interesse signalisiert, mutmaßlich aufgrund dringlicherer Herausforderungen)

Ich weiß, dass solche Verfahren teuer sind, aber ich könnte eine gewisse Investitionssumme bereitstellen.

Ein Gespräch mit einem Vertreter des ZIV, Zweirad-Industrieverbandes, habe ich ausstehen, möchte aber parallel dazu, schon mal Möglichkeiten ausloten.
Der Markt für diese Anwendung mag vorerst noch nicht groß sein, allerdings ist angesichts des Fahrradbooms zu erwarten, dass das Interesse bzw. der Bedarf daran steigen könnte. Ich jedenfalls würde mich – wie etliche andere – sehr freuen, wenn bald eine legale Lösung für meine Transportbedürfnisse im Angebot wäre …

Bei der Gelegenheit möchte ich auch noch fragen, ob in Ihrem Prüflabor auch Test bezüglich S-Pedelecs durchgeführt werden? Vllt. wissen Sie zufällig, ob es Listen gibt, in denen alle für S-Pedelecs zugelassenen Teile aufgeführt werden, da ja einige Komponenten auch gegen andere als die eingetragenen ersetzt werden können (auch „meine“ Fahrradwerkstatt weiß da kaum was drüber).
Ich kenne den Leitfaden-fuer-den-Bauteiletausch-bei-S-pedelecs.pdf (welches inzwischen schwer zu finden ist, von den meisten Seiten führt ein Link ins Dropbox-Nichts, aber) hier gibts das PDF z.B. noch: https://www.bike-components.de/de/service/bauteiletausch-e-bikes/.
Es ist immer sehr schwer zu beurteilen, welche auf dem Markt angebotenen Teile verwendet werden können bzw. die erhältlichen passenden Teile zu finden …

Ich danke Ihren für Rückmeldung und ggf. weiteren Austausch
Mit freundlichen Grüßen …

 

Anfragen bei Herstellern

 

2022-11
Wiederum meine Rückantwort auf die 2. Antwort von Weber

Das Ziehen von Anhängern am s-Pedelec/Moped ist keineswegs verboten (auch nicht an noch schnelleren Motorrädern), nur ist eine der Voraussetzungen, dass die Verbindung durch eine geprüfte/zugelassene Kupplung  hergestellt wird, aber da eine solche derzeit nicht zu erwerben ist (außer einer Kugelkupplung für Autos), ist keine Möglichkeit zur Nutzung gegeben. (Und Beleuchtung und zusätzliches Nummernschild)
Meine Frage an Webertechnik ist, ob Sie es begrüßen würden, wenn die Prüfung – nicht durch Weber selbst! – veranlasst wird. (siehe mein Schreiben an Velotech, vielleicht war ich da voreilig, ich wollte Sie über den Plan einfach schon mal in Kenntnis setzen) – bzw. hätten Sie was dagegen?
Es ist noch anzumerken, dass Autofahrenden ja auch zugetraut wird, dass sie sich an Geschwindigkeitsbegrenzung beim Ziehen eines Anhängers halten (was ich auch auf der Autobahn weitgehend so beobachte)
Also ich bat Sie nicht um „Zulassung des Ritchie“ fürs S-Pedelec.

Allerdings möchte ich dennoch meine praktische Erfahrung mit Ihnen teilen und damit noch mal großes Lob für den Ritchie loswerden: bei mehr als 50 kg, sieht man ihm schon an, dass er ein bischen in die Kniee geht, aber er ist zu weit mehr imstande, ohne Untertreibung, tausend mal gemacht und immer noch nicht zusammengebrochen 😉
Und: dass es kein Problem ist, ihn mit dem S-pedelec in „angepassten Tempo“ – also ca. 30 km/h zu ziehen. Ich bin überzeugt, dass davon keine erhöhte Gefahr ausgeht (ich fahr seit 5 Jahren 1-2 mal die Woche einige Km). Als ich im sehr bergigen Würzburg wohnte, hab ich mich auch mit Fahrrad öfter mal mit 35 km/h und Kind drin vorausschauend(!) den Berg runterrollen lassen, aber jetzt 20 Jahre später hab ich viel bessere Bremsen …

 

Antwort von Weber auf 2. Schreiben
… in den letzten Jahren wurden sehr viele E-Bikes / Pedelecs bis 25 km/h verkauft und die Nachfrage nach Anhängern ist dadurch gestiegen. Davon haben auch wir profitiert.
Leider mussten wir in dieser Zeit verstärkt feststellen, dass die Anhänger oft überladen und die zulässigen Höchstlasten (Zuglast, Stützlast) überschritten wurden/ werden.
Dies ist nicht nur gefährlich für den Fahrer des Anhängers, sondern stellt auch eine erhöhte Gefährdung im Straßenverkehr für andere Verkehrsteilnehmer dar.
Als Hersteller von Kupplungen, Deichseln, Deichselanschlüssen und Lastenanhängern gehen wir grundsätzlich davon aus, dass sich unsere Kunden an die Montageanleitungen sowie an die vorgegebenen Stütz- und Zuglasten der Kupplungen halten.

Für S-Pedelecs schließt der Gesetzgeber in Deutschland der Anhängerbetrieb aus. Wir werden auch aus diesem Grund keine Anhänger für S-Pedelecs bauen. Darüber hinaus ist das Risiko bei einem S-Pedelec durch die erhöhte Geschwindigkeit von 45 km/h (neben den oben genannten Punkten) nochmals größer.

Eine Freigabe für Ihre Konstruktion des Ritschie Anhängers mit Ihrem S-Pedelec können wir Ihnen nicht erteilen und übernehmen keinerlei Haftung. Bitte bedenken Sie, dass die ES-Kupplung zwar auf 100 Zuglast ausgelegt ist, doch die Deichselaufnahme des Ritschie- Kinderanhängers nur bis 45 kg.  

 

Mein 2. Schreiben an Weber Technik
Es ist schon 2 Jahre her, dass ich unten stehenden Kontakt zu Ihnen hatte, nun greife ich den Faden mal wieder auf und wollte nur mal nachfragen, ob sich diesbezüglich von Ihrer Seite etwas getan hat?
Und ob, wenn die Organisation von anderer Stelle (von mir) übernommen wird, prinzipiell Interesse besteht, eine Zulassung für das S-Pedelec für die Weberkupplung herbeizuführen?
Durch Mitarbeit in anderen S-Pedelec bezogenen Gremien, kann ich vermuten, dass rechtliche Erleichterungen durch eine neue Klassifizierung von S-Pedelecs – leider – noch in weiter Ferne liegen …

So habe ich nun die Firma Velotech.de (Anm.: und auch ähnlich Zedler Institut) angeschrieben, die evtl. für so ein Vorhaben infrage kommt:

ich bin über einen Bericht bei Velostrom.de auf Sie gestoßen… siehe oben …

Ich bin Ihnen dankbar für eine kurze Rückmeldung
Mit herzlichen Grüßen von
Anja Herz (VCD Bayern) aus der Nähe von München

Falls das noch jemanden bei Ihnen interessiert:
Ich habe vor kurzem eine Webseite gestartet www.pro-s-pedelec.de: mit Infos zu Wissenschaft, Politik usw. sowie der Dokumentation meiner Aktivitäten zur Verbesserung der Bedingungen für S-Pedelecs: (wo ich übrigens an mehreren Stellen den Weber Ritchie hoch lobe) mit solchen Fotos – da z.B. anlässlich des Lastenradwettbewerbs am Kloster Fürstenfeldbruck

 

Tischtennisplatte auf Weber Ritchie Fahrradanhänger anlässlich des Lastenradwettbewerbs am Kloster Fürstenfeldbruck 2022-09

Und da ich schon dabei bin: zumindest für 1 Anforderung an einen
„Mopedanhänger“ hab ich meine Selfmade-Lösung leicht umgesetzt, für das (Brems-)licht habe ich in das Kabel einfach eine Weiche (von „Higo“/e-bike-technologies.de anfertigen lassen und) zum an- und abstöpseln eingebaut, damit zwar nicht legaler, aber sicherer und entspricht zumindest praktisch einer wichtigen Vorgabe und zeigt, dass das ohne Probleme geht (ein Nummernschild hab ich aber nicht hinten dran, ich will ja keine schlafenden Hunde wecken)

2020-08 an Weber und sehr ähnlich an Hinterher, sowie 2021 an Carla Cargo

Rückantwort an Carla Cargo zum 1. Schreiben:
Danke für die Antwort!
Ich hatte ja geahnt, dass es wirklich noch keine Lösung gibt (Ihr wüsstet es wahrscheinlich), das ist hilfreich zu wissen, bevor ich mich weiter reinhänge in das Thema. Interessant, dass Ihr in der Normierungsgruppe mitarbeitet … Falls irgendwas Spannendes passiert, würde ich mich freuen, wenn du an mich denkst.

Das einfachste wäre ja, wenn über die Politik die rechtlichen Bedingungen gelockert/angepasst werden, dann könnte man sich den „Zulassungsaufwand“ sparen, allerdings kann es auch nicht schaden, wenn der technische Standard den vllt. etwas erhöhten Anforderungen gerecht wird (allerdings fahre seit Jahren ohne Probleme mit dem Ritchie am S-Ped, fühle mich jetzt allerdings mit dem extra (Brems-)Licht dran – auch bei Tag – sicherer) …
Ich bin über den VCD nun in die Richtung aktiv, vorerst eher wegen der Radwegnutzungserlaubnis v.a. außerorts.
Bis sich da was tut, das kann auch schon mal 3 Jahre dauern 😉
Ich kann ja auch berichten, wenn Ihr das wollt.
Und Dank für den Tipp mit der Supernova – aber anstöpseln muss man da den Hänger doch trotzdem noch, zumindest wenn der Strom vom Fahrrad-Akku kommt? Oder der Anhänger hat nen eigenen Akku …

Falls es Euch interessiert: Im Hintergrundpapier fordert der VCD: Kindertransport im Anhänger wird nicht pauschal wie bei Kleinkrafträdern ausgeschlossen, sondern an technische Voraussetzungen (z. B. Auflaufbremse) * gekoppelt. Hierzu gibt es eine Verordnung der EU (Nr. 168/2013)
https://www.vcd.org/artikel/s-pedelecs-umweltfreundliche-pkw-alternative/
* Dazu allerdings Empfehlungen von Hinterher, und auch sonst findet man dort viele hilfreiche Informationen zu Anhängern

Rückantwort an Weber zum 1. Schreiben:

Ich bin mir nicht sicher, ob meine Anfrage richtig verstanden wurde, sie bezog sich auf das Ziehen von Lasten. Zwar Danke für den Link, aber die rechtlichen Regeln sind mir bekannt.
Ich wollte klären, ob Weber Technik bereits aktiv, ist eine Zulassung für die Nutzung von Anhängern mit S-Pedelec anzustreben, also mich eher versichern, dass da nicht schon was im Gange wäre, bevor ich andere Hebel in Bewegung setze … (und gäbe es was, würden Sie es wahrscheinlich wissen)

Ihrer Reaktion und auch der von Hinterher entnehme ich, dass noch keine Bemühungen gemacht wurden, das Thema anzugehen, wofür ich natürlich Verständnis habe – angesichts der von Hinterher genannten Widrigkeiten, siehe unten. Soweit mir bekannt muss der Hersteller eine Prüfung beim TÜV durchführen lassen und ja, ich weiß, das kostet  – einige Tausender (?). Vielleicht lohnt sich die Investition, da schon eine gewisse Nachfrage besteht (siehe Internetforen) und vermutlich auch steigen könnte.
Da mir die Sache am Herzen liegt (um einen Baustein beizutragen zur Förderung des Fahrradverkehrs), habe ich vor – ehrenamtlich – wissenswerte Rahmenbedingungen in Erfahrung zu bringen und bei den zuständigen Stellen (z.B. TÜV, Fahrradbeauftragte, Verkehrsstädtetag) abzutasten, welches weitere Vorgehen erforderlich wäre, um rechtlich klarere Rahmenbedingungen zu schaffen (im Prinzip gibt es Regeln für Zulassung und Nutzung von Anhängern an „normalen“ Mopeds, was wohl bisher technisch nicht auf S-pedelecs übertragen wurde, als passionierte Hobbyhandwerkerin meine ich, so schwer kann das ja nicht wirklich sein)

Es würde mich freuen, wenn Weber Technik und Hinterher – als führerende Hersteller hochwertiger Anhänger und Kupplungen – gegebenenfalls doch an einer Kooperation interessiert sind. Zumindest könnte ich gelegentlich bei Interesse eine Nachricht zum Stand der Dinge schicken (kann sich schon auch hinziehen, ich mache das ja nicht hauptberuflich …)
Mal sehen, wo die Reise hingeht. Wenn es spannend wird, melde ich mich wieder.
Also vielleicht hört man ja doch noch voneinander, für Ihr Unternehmen wünsche ich auf jeden Fall noch weiterhin viel Erfolg! …

Antwort von Carla Cargo auf 1. Schreiben:

ich mach es kurz und schmerzlos.

Es gibt keine legale Lösung für 45km/h pedelecs, das wollen meist die Hersteller dieser Räder auch nicht übernehmen und distanzieren sich immer wieder. Wir denken, dass es prinzipiell kein Problem darstellt, alles, was meist geändert werden müsste, ist die Bereifung und ein besonderes Augenmerk ist auf die Beleuchtung zu richten.

Seit diesem Jahr arbeiten wir in der europäischen Normierungsgruppe an einer speziellen Norm für Lastenfahrradanhänger, …  Ich denke, das ist der richtige Ort, um das besser adressieren zu können. Ich nehme das Anliegen mit auf und bemühe mich da für Klarheit zu sorgen.

Der Normierungsprozess kann allerdings 3 Jahre schon mal dauern.

Supernova hat letztlich ein Licht auf den Markt gebracht, was auch ohne Stecker anstöpseln genau das macht. Ich denke, das wäre eine sinnvolle Ergänzung.

https://shop.supernova-design.com/shop/product/tl3-pro-426

Antwort von Hinterher auf 1. und folgende Schreiben:
 “ … vielen Dank für Ihre nette Mail. Ja, wir finden es auch bedauernswert, dass es keine offizielle Freigabe für S-Pedelecs gibt. Andererseits gibt es auch immer die Schwierigkeit der Haftung auf Seiten der Hersteller, denn natürlich müsste es beim S-Pedelec-Betrieb sofort eine Geschwindigkeitseinschränkung für den Anhängerbetrieb geben. Und einige Kunden werden sich daran nicht halten und werden automatisch annehmen, dass eine für S-Pedelecs zugelassene Kupplung auch einen Anhänger mit 45 km/h ziehen können muss. Das ist ein hoher Aufwand in der Kommunikation und rechtlichen Absicherung.“
In weiteren Kontakten wurde noch erklärt: „da gibt es noch viel Klärungsbedarf bei der rechtlichen Regelung und manches ist da widersprüchlich und auch unklar formuliert. TÜV Prüfungen kosten fünfstellige Beträge und bedeuten auch, dass man danach technisch nichts mehr verändern darf, sonst muss eine erneute Prüfung gemacht werden. Also sollte man aus Eigeninteresse sehr zeitaufwendige und kostenintensive Prüfungen und Tests im Vorfeld durchführen.
… als kleines Unternehmen … müssen … wir da immer sehr stark abwägen, was wir uns gerade zeitlich, personell und von den Kosten her leisten können.“ Da S-Pedelecs eher ein Nischenthema seien, stehe es auf der Aufgabenliste weit unten, aber man befasse sich durchaus damit …

Antwort von Weber-Products auf 1. Schreiben:
(Ich habe das Gefühl meine Anfrage wurde nicht wirklich verstanden)
… es freut mich, dass Sie mit unseren Produkten zufrieden sind und Ihren Ritschie immer noch in Verwendung haben.
Für den Transport von Kindern können wir keine Freigabe für Speedpedelcs geben. Darauf weist auch Gesetzgeber klar und deutlich hin.
Nähere Informationen zum Thema E-Bike und S-Pedelec sind in diesem Forum gut erläutert:
https://www.ebike.de/2018/03/20/an-diese-gesetze-m%C3%BCssen-sich-e-bike-fahrer-halten/

Mein 1. Schreiben
Hallo liebes Team von Weber Technik, ich bin seit über 20 Jahren großer Fan des Ritchie, unserer ist – dank zahlreicher Renovierungen und trotz wirklich tausender von Einsätzen bzw. Zigtausender Kilometer – immer noch im Einsatz. Mit der Absicht weiterhin möglichst viel mit dem Fahrrad – trotz Autobesitz 😉 – zu erledigen habe ich inzwischen ein S(peed)-Pedelec (Ihr kennt das vermutlich, = Pedelec bis 45 km/h mit Mopedzulassung). Offiziell darf ich ja mit der hervorragenden Weberkupplung keinen Fahrradanhänger ziehen, da diese – soviel ich weiß – keine Zulassung für die Verwendung mit S-Pedelec hat.
Nun bin ich interessiert, ob bereits Bemühungen in diese Richtung geplant sind bzw. möchte anregen, dass Ihre Firma Weber Technik evtl. anstrebt diese Zulassung zu erhalten. Ich habe vor, mich auch an die Firma Hinterher aus München zu wenden, die ihre vielseitigen Anhänger ja auch mit Weberkupplung ausstattet …
Der Markt für diese Anwendung mag vorerst noch nicht groß sein, allerdings ist angesichts des aktuellen Fahrradbooms zu erwarten, dass das Interesse bzw. der Bedarf daran steigen könnte.
Ich jedenfalls würde mich sehr freuen, wenn bald eine legale Lösung für meine Transportbedürfnisse im Angebot wäre (auch wenn es nicht sehr wahrscheinlich ist, einen Strafzettel deswegen zu kassieren, haftungsrechtliche Unwägbarkeiten sind mir dabei eher unangenehm).

Rückmeldung vom TÜV

Nach wiederholtem Nachhaken hatte ich irgendwann eine – nette und ausführliche – telefonische Beratung vom TÜV-Dachau bekommen.
Zusammenfassend kurz gesagt: es ist aussichtslos …
Der Herr vom TÜV meint, die Lage ist so verzwickt, dass selbst Leute vom Fach kaum mehr durchblicken

Meine laienhaften Notizen dazu, mit Nachbesserung nach Recherche:
– Werden einachsige Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs betragen: 30 kg das S-Pedelec+75)/= 52,5kg -> Beladung knapp 40 kg; ich meine für den Wertstoffhof und normale Einkäufe reicht das allemal
– beim Herrn vom TÜV hörte sich das so an: „Anhänger samt Kupplung und Deichsel braucht eine COC/ABE“, z.B. braucht er auch Reifen mit ECE-Prüf-Ding; allerdings, widersprüchlich dazu, ist zu lesen nach § 3 II Nr. 2 FZV : Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind folgende Arten von Anhängern: „(f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern“;
erforderlich ist – wie ich meine, sinnvollerweise – Beleuchtung zum Anstöpseln (was ich inzwischen auch am zweiten S-Pedelec problemlos realisiert habe)
– Anbringung an Achse geht nicht, da eine Winkelbewegung von 60 Grad Vorschrift ist (?, verstehe ich nicht, was das genau zu bedeuten hat)
– Auch für das Zugfahrzeug muss – natürlich – für die Möglichkeit zum Ziehen des Anhängers zugelassen sein, z.B. muss auch die Bremsanlage darauf ausgelegt sein (wie hier oben schon erwähnt, gibt es die für Riese und Müller S-Pedelecs „angeblich“, auf meine Nachfrage wie das vorgesehen wäre, hab ich aber leider nur eine Kompatibilitätsliste bekommen, für die gängigen „Fahrrad“anhänger, deren Kupplungen allesamt keine gültige Zulassung vorweisen können)
– für die Kupplung muss ein Festigkeitsnachweis erbracht werden, das liefe dann über das KBA und unterliegt letztlich auch den ECE-Bestimmungen, das wäre das, worüber ich mit Herstellern schon gesprochen hatte 🙁 für den Fahrradbereich „unbezahlbar“
– Erwähnt wurde, dass für Prüfung von Verbindungseinrichtungen Automotive in Garching wohl zuständig sei

Traurig ernüchtert komme ich zu dem Schluss, dass ich wohl einfach weiterhin illegal damit rumfahre und achtsam bin, dass mir halt nix passiert.

Fotos von was ein Anhänger oder ein Lastenrad so kann …

aufgeblasenes schlauchboot in Kinderfahrradanhänger
Umzugskartons in Fahrradanhänger

in der Mitte: RADikal statt AUTOritär! „Critical mass“ …  Sachspenden die ersten 5km bis zum LKW auf dem Weg ins Erdbebengebiet.
Großen Dank an meine unerschütterlichen getreuen Begleiter Fahrrad oder S-Pedelec mit Anhänger

Transport von Bett
Streugut abholen

links: ich muss öfter mal auch 2 Reparaturräder befördern – und man kann sogar noch ein weiteres Rad nebenherschieben 🙂 darum mit Anhänger

Und da hab ich von meiner Tochter dieses Foto zugeschickt bekommen, das ich Euch nicht vorenthalten möchte als stolze Mama, deren Tochter in ihre Fußstapfen tritt (Die, die schon vor 25 Jahren in obigem Anhänger saß). Juhu, es ist mir gelungen, meine Leidenschaft in meine nächste Generation weiterzugeben! (mein Sohn will eigentlich nicht mal den Führerschein machen, doch ich rede ihm zu, er soll das schon tun, da es beruflich oft nützlich ist – und, wer soll mich später rumfahren, wenn ichs nicht mehr selber schaffe 😉

Ein Anderer schreibt ans BMVI:

In oben genannten Thread aus dem Pedelecforum berichtet „Harsenbein“ von seinem Kontakt zum BMVI, die erste Antwort fällt wenig befriedigend aus, da man S-Pedelecs mit Elektrokleinstfahrzeugen (eKLF) verwechselt …
„… Ich habe ein S-Pedelec bestellt und möchte gern wissen, welchen Anhänger ich daran mit welcher Anhängerkupplung betreiben kann.
Mit den anderen Vorschriften zum S-Pedelec habe ich mich schon vertraut gemacht, zum Anhänger gibt es zwar zahlreiche, aber sehr widersprüchliche Informationen. …“

Die Antwort:
„… Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat mit der Unterstützung der Länder durch die am 15. Juni 2019 in Kraft getretene Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) einen gesetzlichen Rahmen geschaffen, um eine sichere Teilnahme von bestimmten Elektrokleinstfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen.
Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) führte im Auftrag des BMDV ein Forschungsvorhaben zu Elektrokleinstfahrzeugen durch. Aus den Ergebnissen dieser BASt-Untersuchung zu Elektrokleinstfahrzeugen lässt sich eine Beurteilung und Unterscheidung der verschiedenen Fahrzeugkonzepte insbesondere hinsichtlich ihrer Sicherheitsmerkmale ableiten. Diese wurden bei der Erarbeitung der eKFV berücksichtigt.
Die BASt empfiehlt in ihrer Untersuchung zu Elektrokleinstfahrzeugen den Anhängerbetrieb auszuschließen.
Die technische Begründung ist im Bericht wie folgt ausgeführt: „Bei den kompakten Bauformen von Elektrokleinstfahrzeugen ist eine Krafteinleitung, wie sie im Zug- und Schubbetrieb bei Verwendung eines Anhängers entstehen, wegen der dadurch in das Fahrzeug eingeleiteten Momente als kritisch einzustufen. Die Erhöhung der Gesamtmasse im Falle einer Fahrzeugkombination würde direkt zu einer Reduzierung der Verzögerungsleistung führen, die bei vielen Elektrokleinstfahrzeugen ohnehin schon gering ausfällt“ (Bundesanstalt für Straßenwesen: Berichte, Heft F 125, Untersuchung zu Elektrokleinstfahrzeugen, S. 29).
Der BASt-Bericht zur Untersuchung zu Elektrokleinstfahrzeugen steht unter folgendem Link kostenfrei im elektronischen BASt-Archiv „ELBA“ zum Herunterladen zur Verfügung: https://bast.opus.hbznrw.de/frontdoor/index/index/docId/2083
Ein Anhängerbetrieb ist somit aufgrund der Beschaffenheit der Elektrokleinstfahrzeuge zum aktuellen Zeitpunkt nicht vorgesehen und nach Maßgabe der eKFV nicht gestattet. Folglich ist auch eine entsprechende Genehmigung derzeit ausgeschlossen.
Für die Mitnahme von Ladung gilt, wer Ladung beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht so verstaut oder gesichert hat, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen kann, verstößt gegen die Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV). …“

Darauf schreibt er das BMVI nochmal an:

Im Pedelecforum (Pedelecforum.de) wies man mich darauf hin, dass Ihre Antwort sich nur auf die neuartigen  Elektro(tret)roller (eKFV) bezieht. Ein S-Pedelec ist jedoch ein Fahrrad, das aufgrund seiner starken Motorisierung (Unterstützung bis 45 km/h) ein Kraftfahrzeug darstellt. Ich wiederhole deshalb meine Frage: 

Ich möchte gern wissen, welchen Anhänger ich an einem S-Pedelec (s.o.) mit welcher Anhängerkupplung betreiben kann.

Er bekommt als weitere Antwort dies:

Nach Rücksprache mit der Fachabteilung können wir Ihnen Folgendes mitteilen:

Es wird um Verständnis gebeten, dass eine Bewertung oder Begutachtung einzelner technischer Lösungen oder Sachverhalte dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) – unter anderem aus Gründen der Neutralität und ggf. unvollständiger Informationen – nicht möglich ist. Gemäß § 14 Absatz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien dürfen Rechtsauskünfte, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern, grundsätzlich nicht erteilt werden. Dem BMDV ist ferner eine Aussage über konkrete nationale Festlegungen anderer Staaten nicht möglich.         

Allgemein kann hinsichtlich des Themas „Anhänger hinter zweirädrigen Kleinkrafträdern“ Folgendes mitgeteilt werden:

In der Regel werden zweirädrige Kleinkrafträder (Fahrzeugklasse L1e-B), die Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetz (StVG) nach § 1 Absatz 2 StVG sind, gemäß den EU-Typgenehmigungsvorschriften (Verordnung (EU) Nr. 168/2013) genehmigt. Die EU-Typgenehmigungsvorschriften schaffen einen harmonisierten Rahmen mit den Verwaltungsvorschriften und allgemeinen technischen Anforderungen für die Genehmigung aller in ihren Geltungsbereich fallenden Neufahrzeuge und der zur Verwendung in diesen Fahrzeugen bestimmten Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten für die gesamte EU und demnach auch für Deutschland.

Zur Durchführung dieser Typgenehmigungsvorschriften werden in Rechtsakten besondere technische Anforderungen für den Bau und den Betrieb von Fahrzeugen festgelegt. Der Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 enthält jeweils eine vollständige Auflistung dieser Rechtsakte. Hinsichtlich der Verbindungseinrichtungen ist für Fahrzeuge der Klasse L1e-B Nummer C 4 einschlägig. Die Anforderungen sind in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 in Verbindung mit Anhang V festgelegt. Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die den jeweiligen EU-Typgenehmigungsvorschriften entsprechen, grundsätzlich nicht verbieten, beschränken oder behindern.

Die Vorschriften für Anhänger für Fahrzeuge der Klasse L sind derzeit nicht europäisch harmonisiert, daher sind hier u.a. die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) einschlägig.

Gemäß § 16 Absatz 1 StVZO sind zum Verkehr auf öffentlichen Straßen alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist. Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind einachsige Anhänger hinter Kleinkrafträdern von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen. Diese Fahrzeuge dürfen nach § 4 Absatz 1 FZV jedoch auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.

Gemäß § 30 Absatz 1 StVZO müssen Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt und die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben. Zudem kann die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 StVZO erlöschen, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.

Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen, gleichgültig, ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen nach § 22a Absatz 1 Nummer 6 in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung, gemäß § 32a Satz 1 StVZO mitgeführt werden. Bezüglich der Anhängelast ist § 42 StVZO einschlägig. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen an zweirädrigen Kraftfahrzeugen und ihre Anbringung an diesen Kraftfahrzeugen müssen den im Anhang der StVZO zu § 43 Absatz 5 StVZO genannten Bestimmungen entsprechen. Ferner dürfen an Anhängern von Kraftfahrzeugen gemäß § 49a Absatz 1 StVZO nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.

Darüber hinaus sind in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall ggf. weitere Vorschriften einzuhalten.

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