Antwort des BMVI („Verkehrsministerium“)

ähnliches Schreiben wie an ADAC an das BMVI 2019 –>
Anwort  des BMVI: (es nervt, dass oft genau das geantwortet wird, was man beschrieben hat, ich hatte nicht gefragt, wie die Regeln sind, sondern angeregt, diese zu überdenken. Den Schmuh kennt Ihr, ich füge ihn halt mal an, zumindest zeigt es die Denke, daraus kann man vllt. ableiten, wo weitere Argumentation anknüpfen könnte …)

vielen Dank für Ihre Mail. S‐Pedelecs gehören verkehrsrechtlich nicht mehr zu den Fahrrädern, da deren Motor nicht bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet und/oder die Leistung des Motors höher als 250 Watt ist. Die Motorunterstützung wird in den meisten Fällen erst bei 45 km/h abgeschaltet. S‐Pedelecs sind Kraftfahrzeuge und werden nach EU‐Typgenehmigungsvorschriften als Kleinkrafträder eingestuft. Diese Typgenehmigungsvorschrift ist von allen EU‐Mitgliedstaaten verbindlich anzuwenden.
 S‐Pedelecs benötigen eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen, die Fahrer müssen mindestens 16 Jahre alt sein und benötigen eine Fahrerlaubnis der Klasse AM. Zudem müssen sie einen geeigneten Schutzhelm tragen.
 Kleinkrafträder gehören generell nicht auf Radwege, da diese für solch hohe Geschwindigkeiten infrastrukturell nicht ausgelegt sind. Im Übrigen würden damit einhergehende hohe Differenzgeschwindigkeiten zu den dort befindlichen Radfahrern, die in der Regel im Durchschnitt nur 10 – 15 km/h fahren, wiederum dazu führen, dass die Trennung des Radverkehrs vom schnellen Kfz-Verkehr auf der Fahrbahn konterkariert würde …“

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