Infos und Gedanken zur allgemeinen Radwegebenutzungspflicht

Seit einer Weile beschäftigt mich auch das Thema allgemeine RadwegebenutzungsPFLICHT, unter anderem da Autofahrende ja auch hupen, wenn kein Schild diese vorschreibt, sogar an Straßen, an denen sich nebenan nicht mal ein Trampelpfad befindet, kommt das vor …

Auf Facebook war ich auch mal auf die Gruppe „warum wir nicht auf dem Radweg fahren“ gestoßen, da habe ich letztens diesen Beitrag gepostet:

Gemeinsamer Zweirichtungs- Geh- und Radweg innerorts samt Bushaltestelle und vielen Ausfahrten, bei schönem Wetter rege genutzt – ich frage mich, ob die Benutzungspflicht rechtlich so eigentlich zulässig ist? Hab erst gestern die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) kennengelernt, das was da „zu §2/II“ steht, lässt daran zweifeln. Ich werde das gleich mal eintragen in die App RADar!, zum Melden von Problemlagen für Radelnde an die Kommunen – bei uns antworten die üblicherweise auch darauf, bin schon gespannt was …

UPDATE: Ich glaub’ das ist jetzt nicht auf mein Betreiben hin passiert, wir haben das dazu in der Presse gefunden: https://www.sueddeutsche.de/muenchen/fuerstenfeldbruck/strassenverkehr-fahrradfahrer-roggensteiner-strasse-geh-und-radweg-[…], und das: https://www.merkur.de/lokales/fuerstenfeldbruck/emmering-ort[…]./radweg-posse-in-einer-richtung-wieder-nur-schrittgeschwindigkeit-[…]  Also das ging wohl nach hinten los … jetzt gibts ein „Fahrrad frei“ Schild, hat aber den Nachteil, dass man in der – entgegengesetzten – Richtung auf dem „Gehweg“ nur noch Schritttempo fahren soll, was auch Blödsinn ist, denn die Straße dort ist für unsichere Menschen wirklich ungemütlich, aber 2 km mit max. 7km/h wollen die auch nicht dahinschleichen, der Weg ist aber auch nicht komfortabel für zügig Fahrende … Ich frag’ mich: gibt es eigentlich eine Schilderkombination außer „Fahrrad frei“, das mit der nicht immer mit sinnvollen „Schritttempo-Vorschrift“ verbunden ist, die nicht an eine Benutzungspflicht gebunden ist, aber trotzdem normales Fahren erlaubt. Also so, dass wie mit Schild 237/240/241 ein Radweg ausgewiesen ist, mit dem aber nicht die Erlaubnis zur Nutzung der Straße erlischt. Das wäre für manche Orte durchaus eine mehr radfahrerfreundliche Lösung bzw. eine tolle Neuerung für den Schilderdjungel.
Oder für mehr Flächengerechtigkeit, die RadwegebenutzungsPFLICHT „einfach“ ganz abschaffen. Dann ist gemütliches Fahren auf dem Radweg möglich und die Autofahrenden müssen sich dann halt mit ein paar mehr Radlern auf der Straße abfinden …

Meine Idee dazu ist wie gehabt kann man bei Benutzungspflicht weiterhin die blauen Schilder aufstellen, besteht diese nicht, könnten die Schilder z.B. grün sein

 

Ich bekam auch diesen Hinweis: http://bernd.sluka.de/Radfahren/Geh_und_Radweg.html:
In der aktuellen Verwaltungsvorschrift zur StVO ist auch beschrieben, dass man einen
gemeinsamen Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht mit Piktogrammen
kennzeichnen kann
(zu §2, Randnummer 38a)

 

 

 

Ein Anderer meint die Ausweisung dieses Weges als benutzungspflichtig sei definitiv unzuzlässig und hat auf FB das dazu gepostet:

– Liegt eine besondere Gefahrenlage gem. §45 (9) StVO vor?

„Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.“

Wohl kaum und damit ist das Thema Benutzungspflicht schon durch, egal wie der Weg aussieht.

StVO §45: http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__45.html

Zum fließenden Verkehr gehört auch der Radverkehr. Urteil des BVerwG:

https://openjur.de/u/69396.html (§45 (9) Satz 3 war damals noch Satz 2)

Außerdem:
– Linksseitige Benutzungspflicht: Innerorts grundsätzlich nicht → VwV-StVO zu §2, Rn 33ff „Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.“ Das Wort „grundsätzlich“ bedeutet in Juristendeutsch so viel wie „wenn nicht ganz besondere Gründe es trotzdem erfordern“. Solche Gründe sind hier keinesfalls zu erkennen. Eine einzige schlecht einsehbare Kreuzung reicht schon aus, dass man das Geisterradeln dort nicht einmal erlauben dürfte, geschweige denn, es vorzuschreiben.

– Mindestbreite für VZ 240 = 2,50m (für Einrichtungsweg) → VwV-StVO zu §2, Rn 20

Falls das Argument „Flüssigkeit des Verkehrs“ kommt:

– VwV-StVO Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Rn 5:

„Die Flüssigkeit des Verkehrs ist mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten. Dabei geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit des Verkehrs vor. Der Förderung der
öffentlichen Verkehrsmittel ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.“

„Verkehr“ ist nicht nur Kfz-Verkehr, sondern auch Fuß- und Radverkehr. Die Flüssigkeit einer einzelnen Verkehrsart wird hier über die Sicherheit aller anderen gestellt, also das Gegenteil von dem getan, was in der VwV-StVO steht. Solche „Radwege“ schaffen erst Gefahren, anstatt sie zu beseitigen. Wie Stefan schon geschrieben hat, sind solche Schilder nur dazu da, dem Autoverkehr lästige Radfahrer aus dem Weg zu schaffen.

VwV-StVO: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbu…

 

Dazu noch sein persönlicher Kommentar:
Das Problem ist aus meiner Sicht, dass in der VwV-StVO keine Kriterien festgelegt wurden, wann eine solche Freigabe überhaupt infrage kommt. Es ist klar, dass Behörden, die bislang rechtswidrige Benutzungspflichten angeordnet oder seit 25 einfach beibehalten haben, sich um die Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern nicht kümmern, sondern dass es denen nur darum geht, dem Autoverkehr freie Bahn zu verschaffen, egal wie. Das ist die Saat, auf der die Aggressionen gegen Radfahrer auf der Fahrbahn gedeihen.

 

Wieder ein anderer das:

Hier mal eine Vorlage für den Antrag der Aufhebung einer
Radwegbenutzungpflicht
, könnt ihr so übernehmen und für euch anpassen,
ist ein Antrag, den ich mal gestellt hatte:

Antrag auf Erlass verkehrsregelnder Maßnahmen für den Straßenverlauf von XXXXXX über XXXXXXX bis XXXXX

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf dem Verlauf der oben genannten Straße befindet sich ein benutzungspflichtiger Radweg, angeordnet mit dem Verkehrszeichen 240 (Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen
Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht)). Grundsätzlich haben Fahrzeuge – dazu gehören Fahrräder – die Fahrbahn zu benutzen.

Das Zeichen 240 wirkt jedoch als Verbotsschild bezüglich der Benutzung der Fahrbahn, da es als Gebotsschild den Radverkehr zur Benutzung des teilweise linksseitigen gemeinsamen Geh- und Radweges zwingt.

Gemäß VwV-StVO sind Verkehrsverbote für bestimmte Verkehrsformen aber nur dann zulässig, wenn ein besonderer Grund dafür besteht; der besondere Grund ist im vorliegenden Falle nicht erkennbar. Die Anordnung einer Benutzungspflicht ist also nicht nachvollziehbar.

Ich beantrage daher, die Verkehrssituation zu überprüfen und die Benutzungspflicht aufzuheben.

Zu den Gründen:
– Eine besondere Gefahrenlage für Radfahrer besteht auf der Fahrbahn im gesamten Straßenverlauf nicht

– Der gemeinsame Geh- und Radweg entspricht im gesamten Verlauf nicht der VwV-StVO

– Der gemeinsame Geh- und Radweg ist nicht geeignet, Radfahrer zu schützen, da

– er über weite Strecken viel zu schmal ist, was zu einer erheblichen Gefährdung von Radfahrern und Fußgängern führt

– er häufig verdreckt ist und auch nicht regelmäßig gereinigt wird, teilweise ist auch der

Belag defekt oder für Fahrräder nicht geeignet

– er häufig von den Anwohnern mit Sperrmüll, Mülltonnen und ähnlichen Gegenständen zugestellt wird

– die Warte- und Aufstellflächen der Bushaltestellen sich mit dem gemeinsamen Geh- und Radweg überschneiden

– der streckenweise als „linksseitiger Radweg“ ausgeführter Radweg sehr gefährlich ist, im gesamten Verlauf es zu Gefährdungen durch Ein- und Ausfahrten von Grundstücken kommt.

Da das Verkehrsrecht gemäß Grundgesetz ein konkurrierendes Rechtsgebiet ist, ist die örtliche Behörde in ihren Entscheidungen nicht frei, sondern an bundeseinheitliche Regelungen wie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung gebunden.

Die vorliegende Situation im o.a. Straßenverlauf ist durch die VwV-StVO hinreichend erfasst und lässt deshalb keine Spielräume für eine anderslautende Ermessensentscheidung.

Ich bitte um förmliche Bescheidung dieses Antrages und im Falle der Stattgabe um Nennung eines Zeitrahmens, binnen dessen die Aufhebung des Zeichens 240 erfolgen wird. Da die StVO-Novelle bzgl. der
Radwegbenutzung, im gesamten Landkreis, schon seit einiger Zeit hätte umgesetzt werden müssen, gehe ich davon aus, dass dies zeitnah der Fall sein wird.

Im Falle der Ablehnung bitte ich um eine Begründung und um Rechtsbehelfsbelehrung.

Mit freundlichen Grüßen …

 

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